- Stadtarchiv Wismar - Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 Signatur: Abt. IV. Rep. 1. B Bestandsbildner: Wismarer Tribunal Vorgänger: Reichskammergericht (LAKD Schwerin), Reichshofrat (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien) Nachfolger: Reichsgericht Laufzeit: 1653-1803 Zitierweise: AHW, Prozeßakten des Tribunals aktualisiert am: 17.10.2019
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Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 - ∧ Datierung ∨ | ∧ Signatur ∨ | ∧ Prozessgegenstand ∨ |
OAI-PMH | Signatur: (1) 0716 Prozessgegenstand: Querulationis Auseinandersetzung um Bezahlung des Quartalsgeldes Alte Signatur: Wismar E 25 (W E I n. 25) Laufzeit: (1696-1702) 25.04.1702-25.01.1704 Fallbeschreibung: Kl. ist wegen eines Diebstahls seines Lehrjungen mit Amt in Streit geraten, da er für Gnade plädiert, das Amt Jungen ausschließen will. Das Amt führt einen mehrjährigen Prozeß mit Kl. unter Einbeziehung der Nadlerämter der Städte Lübeck, Hamburg, Rostock und Stralsund, der schließlich durch das Stettiner Amt vermittelt und aus der Amtslade bezahlt wird. Die daraus entstehenden Schulden weigert sich Kl. mitzutragen und zahlt deshalb kein Wochen- oder Quartalsgeld an Amt. Deshalb verklagen ihn Bekl. vor dem Gewett, das Kl. zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Das Ratsgericht bestätigt dieses Urteil in der Appellationsinstanz, weshalb Kl. an das Tribunal queruliert und um Korrektur des Urteils bittet. Das Tribunal fordert die Akten der Vorinstanz am 01.09. an, die am 23.10. eingehen, am 10.11. auf Antrag des Kl.s vom 23.10. eröffnet und für nicht vollständig erkannt werden, so daß Tribunal das Ratsgericht am 14.11.1702 zur Vervollständigung der Akten auffordert. Die Akten gehen am 22.01.1703 ein, werden am 06.02. auf Antrag vom 26.01. eröffnet, am 13.02.1703 ergänzt Kl. sie, am 21.01.1704 bestätigt das Tribunal das Urteil des Ratsgerichts. Prozessbeilagen: (7) von Notar Johannes Schade aufgenommene Appellationen vom 12.12.1701 und 23.03.1702; Ratsgerichtsurteile vom 07.12.1701, 17.03.1702; von Tribunalspedell Johann Erhard Ries ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 07.09.1702; Prozeßvollmacht des Kl.s für Dr. von Bremen vom 23.10.1702; Rationes decernendi des Ratsgerichts; Auszug aus dem Stettiner Transaktionsrezeß vom 01.08.1696 Instanzenzug: 1. Gewett 1696 2. Ratsgericht 1696-1702 3. Tribunal 1702-1704 Kläger: (2) Bernhard Evers, Nadlermeister zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz) Beklagter: Amt der Nadler zu Wismar (Kl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Lic. Christian Michaelis (A), Dr. Adam von Bremen (P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 0716 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 2274 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um die Aufteilung des Erbes Alte Signatur: Wismar N 16 (W N 1 n. 16) Laufzeit: (1696-1713) 15.09.1713-22.09.1713 Fallbeschreibung: Nach Bitte der Bekl. vom 15.09. um Fristverkürzung für Kl.in zum Einbringen ihrer Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil fordert das Tribunal Kl.in am 16.09. auf, ihren Schriftsatz binnen 8 Tagen vorzulegen. Kl.in folgt dem am 19.09. und berichtet, daß nach dem Tode Nemitz dessen Testament eröffnet worden sei, in dem Nemitz verfügt, seine Frau solle zunächst alle Schulden bezahlen, danach angeben, was übrig ist und dieses mit den Stiefkindern zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. Die Bekl. fordern, daß Kl.in die Richtigkeit des Inventars, das sie anfertigen soll, mit einem Eid bekräftigen muß. Nachdem Kl.in dies getan hat, fordern die Bekl. eine Aufstellung über ihr Heiratsgut und sämtliche Geschenke, die sie von ihrem Mann in der Ehe erhalten hat. Da das Ratsgericht diese Forderung anerkennt, das Haus versiegeln und alle Dinge darin aufnehmen will, und Kl.in zur schleunigen Befolgung auffordert, appelliert Kl.in an das Tribunal, da das Ratsgerichtsurteil dem Testament ihres Mannes widerspricht und sie glaubt, nicht dazu verurteilt werden zu können, Heiratsgut und Geschenke anzugeben. Das Tribunal lehnt die Annahme der Appellation am 22.09.1713 ab und fordert Kl.in auf, bei Erstellung des Inventars sofort das Heiratsgut anzugeben und aus der Masse zu entnehmen. Am selben Tag verweist es die Bekl., die die Appellation für "frivol" erklärt haben, auf das Urteil. Prozessbeilagen: (7) von Notar Johannes Schade aufgenommene Appellation vom 12.09.1713; Ratsgerichtsurteile vom 15.08. und 07.09.1713; Testament Nemitz vom 03.05.1713; Inventar des Nemitzschen Hauses am 18.03.1696; Aufstellung über die Hinterlassenschaft Nemitz Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1713 2. Tribunal 1713 Kläger: (2) Maria Brandes, Witwe des Wismarer Weinhändlers Christoph Nemitz (Bekl. in 1. Instanz) Beklagter: sämtliche Kinder Nemitz aus erster Ehe zu Lübeck bzw. Bützow (Kl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Johann Dietrich Stemwede (A)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2274 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 2285 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um die Wegnahme von Land Alte Signatur: Wismar N 21 (W N 1 n. 21) Laufzeit: (1697-1727) 22.10.1727-11.11.1727 Fallbeschreibung: Kl. haben sich wegen der Wegnahme von Land, das ihnen bisher als Acker und Weide diente, durch den Pfandinhaber von Neukloster, den Geheimen Rat von Plessen, bei der Pommerschen Kammer beschwert. Diese hat ihnen jedoch die Rechtmäßigkeit des Vorgehens Plessens bestätigt, der im Einklang mit den Vorgaben der Kgl. Kommission gehandelt hat. Die Kammer befiehlt den Kl.n, sich jeder weiteren Beschwerde zu enthalten. Die Bauern bringen in ihrer Appellation vor, der Acker sei nach dem 30jährigen Krieg neu unter ihnen verteilt, die fraglichen Stücke ihnen zur Nutzung überlassen worden. Dies sei bei der Landesvermessung von 1697 bestätigt worden, weshalb die Kl. bitten, sie in ihren alten Rechten zu beschützen. Am 11.11.1727 beschließt das Tribunal, in diesem Sinne ein Rescriptum juxta conclusum an die Pommersche Kammer zu richten, fertigt dieses lt. Notiz aber nicht aus. Prozessbeilagen: (7) von Notar Philipp Heinrich Pladecius aufgenommene Appellation vom 22.07.1727; Schreiben der Pommerschen Kammer vom 15.07.1727; Auszüge aus der schwedischen Landesvermessung in Schwedisch und Deutsch über das Dorf Nevern von 1697 Instanzenzug: 1. Kgl. Pommersche Kammer 1727 2. Tribunal 1727 Kläger: (2) sämtliche Bauern des Dorfes Nevern im Amt Neukloster (Kl. in 1. Instanz) Beklagter: Geheimer Rat Dietrich Joachim von Plessen als Pfandinhaber des Amtes Neukloster (Bekl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Dr. Anton Christoph Gröning ( A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2285 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 2309 Prozessgegenstand: Supplicationis Auseinandersetzung um neue Lasten Alte Signatur: Wismar N 34 (W N 1 n. 34) Laufzeit: (1698-1750) 01.07.1751-17.11.1753 Fallbeschreibung: Entgegen der Lustration des Amtes und der von der Kgl. Kommission 1721 erlassenen Patente sollen Kl. auf Veranlassung des Bekl. längere und mehr Dienste während der Ernte leisten. Dagegen wird das Weideland, das ihnen bisher zur Verfügung stand, weiter reduziert und entgegen dem alten Gebrauch zur Koppel des Bekl. umgewidmet. Ungeachtet dessen verlangt Bekl. das volle Weidegeld von Kl.n. Diese haben sich bereits an das Gouvernement gewandt, sind von diesem aber an das Tribunal verwiesen worden. Kl. begehren ein Mandat an den Bekl., ihnen ihre bisherigen Rechte zu lassen und bitten um die Ersetzung aller Unkosten. Das Tribunal setzt am 09.07.1751 den Assessor Gröning als Kommissar zur Vermittlung eines Vergleichs ein, am 08.03.1752 bitten Kl. um Eröffnung der Kommissionspapiere, die das Tribunal am 09.03. auf den 13.03. ansetzt. Gröning schlägt in seinem Kommissionsbericht vor, wegen der längeren Dienstzeiten den Kl.n etwas Brennholz zu geben, sieht wegen der Weide aber keine Möglichkeit zum Vergleich. Am 07.04. bestehen Kl. auf ihren alten Rechten und bitten, sie darin zu schützen. Das Tribunal fordert Bekl. am 14.04. zur Antwort auf und erneuert diese Aufforderung am 07.07. nach erneuter Bitte des Kl. vom 05.07. Bekl. beruft sich am 24.07. darauf, daß ihm das Amt lt. Vertrag so überlassen worden ist, wie es sein Vorgänger, von Plessen, innegehabt hat, will daher keine Neuerungen hinnehmen und bittet, den Prokurator Domaniorum mit der Sache zu befassen. Das Tribunal beauftragt letzteren am 01.09. mit Akteneinsicht und fordert ihn auf, seine Bedenken binnen 3 Wochen einzureichen (Nr. 2311). Am 23.101752 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 22.01.1753 entscheidet das Tribunal, daß Lange den Kl.n wegen der verlängerten Dienste eine "billigmäßige Vergütung" schuldig sei und erlegt den Kl.n auf, ihren Anspruch auf Weide ihrer Tiere auf dem Brachfeld und dem Stoppelacker zu beweisen, wonach das Gericht entsprechend entscheiden will. Diesen Beweis führen Kl. am 28.02.1753 und bitten um Verhör der von ihnen vorgeschlagenen Zeugen. Das Tribunal beauftragt den Protonotar Sander am 20.03. damit. Am 11.05. schlagen Kl. weitere Zeugen zur Vernehmung vor, das Tribunal beauftragt am 14.05. Sander entsprechend. Am 18.07. bitten Kl. um Ansetzung eines Vergleichs, das Tribunal setzt am 28.07. einen Vergleichstermin auf den 07.09.1753 an. Bekl. sagt diesen Termin am 01.09. ab, da er nicht in der Lage ist, etwas gegen den mit dem Reichskammerkollegium in Stockholm geschlossenen Vertrag zu vereinbaren. Am 05.10.1753 setzt das Tribunal einen neuen Termin auf den 13.11.1753 an. Der Vergleich gelingt an diesem Termin und wird protokolliert. Prozessbeilagen: (7) von Notar Jochim Christoph Lehmann bestätigter Bescheid des Grafen Moritz Ulrich von Putbus vom 08.06.1751; von Notar Lehmann bestätigter Auszug aus dem von Generalleutnant Baron von Strömfelt gehaltenen Kommissionsprotokoll über Neukloster vom 12.06.1721; von Notar Lehmann bestätigter Auszug aus dem Lustrationsanschlag über Neukloster vom 20.04.1698; Bericht Grönings vom 05.02.1752; Protokoll der Kommission vom 22.07.1751; gedrucktes Mandat des Generalgouverneurs von Pommern, Meyerfeldt, wegen der Neuklosteraner Bauern vom 08.05.1732; von Johann Spihler bestätigter Auszug aus dem Lustrationsprotokoll über die Vor- und Müggenburg vom 20.04.1698; von Notar Lehmann bestätigte Auszüge aus dem Pachtvertrag über das Amt Neukloster vom 30.12.1745; von Notar Lehmann bestätigte Auszüge aus dem Kommissionsprotokoll vom 27.10.-07.11.1744; Prozeßvollmacht der Kl. für Quistorp vom 24.07.1752; Artikel für ein Zeugenverhör von Ernst Lange und Peter Winter aus Lübberstorf, Johann Oderjahn aus Perniek, Joachim Schreiber aus Nakenstorf und Carl Thoms aus Rensdorf; Prozeßvollmacht Langens für Hertzberg vom 02.12.1752 Instanzenzug: 1. Tribunal 1751-1753 Kläger: (2) Einwohner der Müggen- und Vorburg zu Neukloster Beklagter: Kammerherr von Langen als Amtsarrhendator zu Neukloster Anwälte: Kl.: Dr. Theodor Johann Quistorp (A & P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2309 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 3050 Prozessgegenstand: Mandatum de restituendo et solvendo Auseinandersetzung um Rückgabe eines Briefes Alte Signatur: Wismar S 155 (W S 5 n. 155) Laufzeit: (1705) 04.02.1706-29.01.1707 Fallbeschreibung: Kl.in ist am 24.08.1704 von der Frau von Preen ein Brief sowie ein Geldbeutel mit 40 Rtlr zugesandt worden. Dieser ist zwar im Wismarer Posthaus eingegangen, die Kl.in hat ihn aber nie empfangen, da er verschwunden ist. Kl.in fordert die Herausgabe des Briefes und die Auszahlung des Geldes samt Zinsen. Das Tribunal fordert den Bekl. am 05.02. zur Stellungnahme auf. Am 17.03. erklärt Bekl., die Kl.in habe ihr Geld zunächst monatelang nicht eingefordert, dann sei es von jemand anders bei seinem Postknecht abgeholt worden, er könne aber nicht nachweisen von wem. Deshalb habe er der Kl.in 25 Rtlr Schadensersatz angeboten, die sie abgelehnt habe. Bekl. bittet das Tribunal, der Kl.in den Nachweis aufzutragen, daß sie wirklich 40 Rtlr geschickt bekommen habe und herauszufinden, von wem das Geld abgeholt worden sein könne. Das Tribunal fordert die Kl.in am 18.03. zur Antwort auf und erhält diese am 17.05., worin Kl.in ihre Forderung bekräftigt. Das Gericht fordert daraufhin am 19.05. eine Antwort des Bekl. und verlängert am 09.07. diese Frist um weitere 6 Wochen, entgegen dem Antrag der Kl.in vom 07.07., den Fall sofort zu entscheiden. Am 21.08. erkennt Bekl. seine Schuld an und bietet erneut 25 Rtlr als Schadensersatz. Am 01.09. stellt das Gericht der Kl.in das Schreiben zur Kenntnisnahme zu und schließt die Akten, am 22.10. verteilt es die Akten an die Referenten, die Bekl. am 28.01.1707 zur Zahlung der gesamten 40 Rtlr, jedoch ohne Zinsen, verurteilen. Prozessbeilagen: (7) Prozeßvollmacht der Kl.in für Dr. Gerdes vom 27.01.1706; Schreiben der Frau C.M. von Preen an Kl.in vom 28.03.1705; von Notar Christian Schmid aufgenommene Bestätigung der Frau von Preen vom 27.04.1706; von Tribunalspedell Ries ausgefertigte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 22.05.1706 Instanzenzug: 1. Tribunal 1706-1707 Kläger: (2) Ursula Dorothea Negendanck, Witwe von N N von Sperling, erbgesessen auf Thurow Beklagter: Christian Wankyff, Postinspektor zu Wismar Anwälte: Kl.: Dr. Jacob Gerdes (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 3050 |
OAI-PMH | Signatur: (1) 2267 Prozessgegenstand: Appellationis Auseinandersetzung um Handwerksgebräuche Alte Signatur: Wismar N 13 (W N 1 n. 13) Laufzeit: (1707-1708) 21.07.1708-08.08.1708 Fallbeschreibung: Nach Bitte der Bekl. vom 21.07. um Fristverkürzung für Kl. zum Einbringen ihrer Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil, fordert das Tribunal Kl. am 23.07. auf, ihren Schriftsatz binnen 8 Tagen vorzulegen. Am 30.07. erklären Kl., Bekl. hätten sich an das Gewett gewandt, da sie sich durch Kl. wegen des Gesellentreibens beschwert fühlen. Dieses ist seit anderthalb Jahrhunderten durch Reichsabschiede verboten, weshalb die Rathkes bitten, die Wismarer Nagelschmiede daran zu erinnern, ihnen ihre Unkosten zu erstatten und den Nagelschmieden 20 Rtlr Strafe im Wiederholungsfall anzudrohen. Das Gewett folgt diesem Antrag, das Amt appelliert dagegen vor dem Ratsgericht, wird aber abgewiesen, weshalb es sich an das Tribunal wendet, daß die Appellation am 07.08.1708 nicht annimmt und somit das Gewettsurteil bestätigt. Prozessbeilagen: (7) Schreiben der Bekl. an das Amt der Nagelschmiede zu Wismar vom 21.05.1708; Ratsgerichtsurteil vom 24.05.1708; von Notar Christian Heinrich Ellerhusen aufgenommene Appellation vom 02.06.1708; von Notar Franz Johann Lehmann bestätigter Brief der Bekl. an Jürgen Zimmermann, Meister der Nagelschmiede in Wismar vom 15.12.1707 Instanzenzug: 1. Gewett 1708 2. Ratsgericht 1708 3. Tribunal 1708 Kläger: (2) Amt der Nagelschmiede in Wismar (Bekl. in 1. Instanz) Beklagter: Johann Rathke sen. und jun., Bürger und Nagelschmiede zu Flensburg (Kl. in 1. Instanz) Anwälte: Kl.: Dr. Cajus Mathias Arend (A & P) Bekl.: Dr. Christoph Gröning (A & P)
Bestellnummer: Stadtarchiv Wismar (Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803) (1) 2267 |
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